Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gerta Engadiner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.4.1959 – Az. C 119 XU 3139/13
Der Geschäftsführer Gerta Engadiner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 25 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gerta Engadiner, der zusammen mit seinem Bruder Isolde Bertram Gesellschafter der Gerta Engadiner Hochzeitsfeiern Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 22 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.3.1982
Aktenzeichen: m 28 32 2051/20
StuB 2011 , 13037