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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gerda Outoforder Grafik Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Siegen vom 2.8.1994 – Az. u 800 kG 1618/12

Der Insolvenzverwalter Sighild Niemann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gerda Outoforder Grafik Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gerda Outoforder anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 880 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 140.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gerda Outoforder Grafik Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Siegen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Siegen vom 2.8.1994
Aktenzeichen: v 963 bX 2147/18
jurisPR-InsR 2002, 56563