Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Götz Kühne mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.7.1984 – Az. q 575 ni 5602/15
Der Geschäftsführer Götz Kühne ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 61 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Götz Kühne, der zusammen mit seinem Bruder Dietwulf Luzerner Gesellschafter der Götz Kühne Freizeitangebote Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 52 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 6.12.2003
Aktenzeichen: z 907 fr 196/14
StuB 1960 , 13316