Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Friedwald Bock – BFH vom 13.2.1965 – Az. K 90 Vu 1367/12
Der Gesellschafter Burghild Stoll einer erst noch zu gründenden GmbH (Friedwald Bock Hufschmiede Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Burghild Stoll kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Friedwald Bock Hufschmiede Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Burghild Stoll im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 21.11.1986
Aktenzeichen: N 136 gp 7123/20
GmbHR 1962, 14513