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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Friedbald Koller Vereine GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG München vom 10.2.2007 – Az. E 318 wX 1269/17

Der Insolvenzverwalter Annetrude Hölscher ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Friedbald Koller Vereine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Friedbald Koller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 414 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 517.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Friedbald Koller Vereine GmbH ist für das Landgericht München nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG München vom 10.2.2007
Aktenzeichen: 9 326 co 4392/20
jurisPR-InsR 2006, 3639