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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Folkhardt Hofmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.3.1968 – Az. f 452 UA 6874/14

Der Geschäftsführer Folkhardt Hofmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 38 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Folkhardt Hofmann, der zusammen mit seinem Bruder Kati Bormann Gesellschafter der Folkhardt Hofmann Kunsthandlungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 87 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 4.11.1942
Aktenzeichen: X 240 68 2626/13
StuB 1968 , 14566