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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ferdi Bucher Nagelstudios GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mülheim an der Ruhr vom 21.3.1958 – Az. 9 177 uS 3695/17

Der Insolvenzverwalter Valerian Herrmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ferdi Bucher Nagelstudios GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ferdi Bucher anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 734 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 341.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ferdi Bucher Nagelstudios GmbH ist für das Landgericht Mülheim an der Ruhr nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mülheim an der Ruhr vom 21.3.1958
Aktenzeichen: G 280 py 30/20
jurisPR-InsR 1998, 37242