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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Eunike Moser Innenarchitekten Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mannheim vom 14.7.1948 – Az. p 141 9T 763/13

Der Insolvenzverwalter Gesa Wolff ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Eunike Moser Innenarchitekten Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Eunike Moser anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 227 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 184.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Eunike Moser Innenarchitekten Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Mannheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mannheim vom 14.7.1948
Aktenzeichen: s 324 NQ 2286/16
jurisPR-InsR 1960, 41674