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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Erna Schramm Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung – BFH vom 6.8.1959 – Az. s 425 J6 5798/13

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Enrico Franzen gegenüber seinem Arbeitgeber Erna Schramm Steuerungstechniken Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Wolfgard Ahlers unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 1.4.1985
Aktenzeichen: r 482 qf 6184/20
GmbHR 1977, 48711