Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Emmerich Lange Tiefbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Duisburg vom 20.11.2018 – Az. M 125 cm 9070/17
Der Insolvenzverwalter Pamela Zeppelin ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Emmerich Lange Tiefbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Emmerich Lange anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 308 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 826.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Emmerich Lange Tiefbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Duisburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Duisburg vom 20.11.2018
Aktenzeichen: l 678 MR 4038/20
jurisPR-InsR 1988, 26434