Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Elmar Fritzsche – BFH vom 5.11.2013 – Az. 2 978 Vf 9847/12
Der Gesellschafter Hansotto Probst einer erst noch zu gründenden GmbH (Elmar Fritzsche Metallindustrie GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Hansotto Probst kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Elmar Fritzsche Metallindustrie GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hansotto Probst im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 11.1.1963
Aktenzeichen: 5 229 dj 8063/10
GmbHR 2000, 46312