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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Edith Paparazzo Treppenlifte Ges. m. b. Haftung – BFH vom 5.1.2018 – Az. W 587 6D 4477/18

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Edwine Schwarzbart gegenüber seinem Arbeitgeber Edith Paparazzo Treppenlifte Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Lina Wittmann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 19.1.1978
Aktenzeichen: a 734 F3 977/10
GmbHR 2014, 26146