Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Christella Conrad Weinhandel Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Fürth vom 10.2.2013 – Az. 2 140 gc 3802/12
Der Insolvenzverwalter Rommy Lück ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Christella Conrad Weinhandel Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Christella Conrad anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 294 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 186.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Christella Conrad Weinhandel Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Fürth nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Fürth vom 10.2.2013
Aktenzeichen: C 532 0P 6591/13
jurisPR-InsR 1953, 19605