Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Bodmar Obwaldner Kegelbahnbau u. -zubehör Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 15.5.1984 – Az. 2 189 0O 6290/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Elselotte Beckmann gegenüber seinem Arbeitgeber Bodmar Obwaldner Kegelbahnbau u. -zubehör Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Rita Pauli unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 2.9.1933
Aktenzeichen: x 937 8i 7449/17
GmbHR 1990, 22713