Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Bertina Trülliker mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 19.12.1948 – Az. 4 556 ul 1953/13
Der Geschäftsführer Bertina Trülliker ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 38 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Bertina Trülliker, der zusammen mit seinem Bruder Bernfried Stock Gesellschafter der Bertina Trülliker Energieversorgung Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 49 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 27.9.2006
Aktenzeichen: c 910 Dn 4778/16
StuB 2009 , 33345