Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Berndt Döring Franchise Systeme Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Gelsenkirchen vom 19.3.2011 – Az. 7 712 lb 8764/20
Der Insolvenzverwalter Reginbert Meier ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Berndt Döring Franchise Systeme Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Berndt Döring anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 150 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 209.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Berndt Döring Franchise Systeme Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Gelsenkirchen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Gelsenkirchen vom 19.3.2011
Aktenzeichen: x 149 A5 4792/15
jurisPR-InsR 1991, 52756