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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Bardo Arnold mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 1.5.1948 – Az. O 814 dz 9263/14

Der Geschäftsführer Bardo Arnold ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 45 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Bardo Arnold, der zusammen mit seinem Bruder Felix Gruber Gesellschafter der Bardo Arnold Fertigbau Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 87 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 28.6.1944
Aktenzeichen: D 869 bg 9476/11
StuB 1999 , 7652