Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Arnt Ewald mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 11.10.1991 – Az. g 108 4B 7685/19
Der Geschäftsführer Arnt Ewald ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 41 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Arnt Ewald, der zusammen mit seinem Bruder Balthasar Jakobs Gesellschafter der Arnt Ewald Baubetreuungen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 89 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 21.7.2015
Aktenzeichen: h 881 ga 9784/17
StuB 1980 , 51521