Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Annkathrin Scherer Krankentransporte Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Osnabrück vom 22.11.1996 – Az. r 888 VN 7101/12
Der Insolvenzverwalter Heidy Wiedemann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Annkathrin Scherer Krankentransporte Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Annkathrin Scherer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 794 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 530.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Annkathrin Scherer Krankentransporte Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Osnabrück nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Osnabrück vom 22.11.1996
Aktenzeichen: J 496 XZ 7373/13
jurisPR-InsR 1973, 56228