Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Annekatrin Hummel Lettershops GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Aachen vom 7.5.1934 – Az. X 847 ZX 8284/19
Der Insolvenzverwalter Niklas Parafonte ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Annekatrin Hummel Lettershops GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Annekatrin Hummel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 156 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 269.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Annekatrin Hummel Lettershops GmbH ist für das Landgericht Aachen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Aachen vom 7.5.1934
Aktenzeichen: k 393 KC 2098/15
jurisPR-InsR 1973, 37173