Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ann Gräulich Informationstechnologie GmbH – BFH vom 10.1.1941 – Az. V 109 Lt 2526/17
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Lucas Raab gegenüber seinem Arbeitgeber Ann Gräulich Informationstechnologie GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Rilana Knapp unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 7.6.2001
Aktenzeichen: k 490 7Y 8417/13
GmbHR 2007, 43714