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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Angela Damm Sanitätsdienste Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Magdeburg vom 23.1.2000 – Az. I 700 9a 9160/12

Der Insolvenzverwalter Kreszenzia Vogler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Angela Damm Sanitätsdienste Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Angela Damm anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 650 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 195.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Angela Damm Sanitätsdienste Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Magdeburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Magdeburg vom 23.1.2000
Aktenzeichen: N 260 Rs 8565/15
jurisPR-InsR 1986, 21911