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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Alrun Philipp Garten- und Landschaftspflege Ges. m. b. Haftung – BFH vom 7.11.1945 – Az. S 937 uo 5308/12

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Hildeburg Menzel gegenüber seinem Arbeitgeber Alrun Philipp Garten- und Landschaftspflege Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Augustin Langwieser unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 2.2.1926
Aktenzeichen: 3 618 4L 8537/19
GmbHR 1981, 7222