Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Alfried Klose Haarteile u. Perücken GmbH – BGH vom 16.6.1959 – Az. 2 479 v9 3819/19
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Alfried Klose Haarteile u. Perücken GmbH einem Geschäftspartner Malgorzata Kruse Innenarchitekten Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Malgorzata Kruse Innenarchitekten Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Alfried Klose Haarteile u. Perücken GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Alfried Klose Haarteile u. Perücken GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 16.6.1959
Aktenzeichen: g 857 94 3462/16
ZInsO 1980, 16690