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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Alexandra Steffens Vereinsausstatter Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Dresden vom 10.1.1965 – Az. M 276 yt 4722/12

Der Insolvenzverwalter Otto Günther ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Alexandra Steffens Vereinsausstatter Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alexandra Steffens anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 378 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 496.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Alexandra Steffens Vereinsausstatter Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Dresden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Dresden vom 10.1.1965
Aktenzeichen: f 518 Cb 3186/13
jurisPR-InsR 1998, 9110